Urteil Entgangener Gewinn


Schlagworte

Entgangener Gewinn; verspätete Geschäftsaufnahme; Ersatzanspruch wegen verspäteter Geschäftsaufnahme

Leitsätze

1. Daß erfahrungsgemäß in der Anlaufphase nach der Neueröffnung eines Geschäftsbetriebs regelmäßig noch keine oder nur geringe Gewinne anfallen, rechtfertigt es nicht, einen Anspruch auf entgangenen Gewinn von vornherein abzulehnen; vielmehr genügt es für die Auslösung des Ersatzanspruchs, wenn ohne die verzögerte Geschäftseröffnung die Gewinnzone entsprechend früher erreicht worden wäre. 2. Kann eine Unternehmung erst zu einem späteren Zeitpunkt als geplant eröffnet werden, so begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn im Rahmen der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO die zu erwartenden Erlöse aus Kaufverträgen zugrunde gelegt werden, die in den zeitlich korrespondierenden Betriebswochen nach tatsächlicher Aufnahme der Geschäftstätigkeit zustande gekommen sind. Dem Umstand, daß derartige Vertragsverhältnisse erfahrungsgemäß nicht zur Gänze zeitnah und störungsfrei abgewickelt werden können, kann durch einen entsprechenden Abschlag Rechnung getragen werden.

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