Urteil Entfernung von Ein- und Ausbauten als Hauptpflicht
Schlagworte
Entfernung von Ein- und Ausbauten als Hauptpflicht; Rückbaupflicht
Leitsätze
1. Die im Mietvertrag vereinbarte Verpflichtung des Mieters, bei Ende des Mietverhältnisses "Ein- und Ausbauten ... zu entfernen", wenn durch sie "eine weitere Vermietung erschwert sein (sollte)", ist wirksam.
2. Die bei Beendigung des Mietverhältnisses bestehende Rückbaupflicht des Mieters ist Hauptpflicht.
3. Zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung für den Rückbau.
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