Urteil Enteignungsverbot für Vermögenswerte ausländischer Staatsangehöriger
Schlagworte
Enteignungsverbot für Vermögenswerte ausländischer Staatsangehöriger
Leitsätze
1. Die Maßstäbe, nach denen die Staatsangehörigkeit von Enteignungsbetroffenen während der Besatzungszeit zu messen ist, können jedenfalls keine strengeren (genaueren) sein als diejenigen, die deutsche Stellen in den Jahren 1933 bis 1945 im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit eines Betroffenen anlegten. Das Enteignungsverbot für Vermögenswerte, die ausländischen Staatsangehörigen gehörten, galt nur für solche Personen, die nach den damaligen Erkenntnissen zweifelsfrei nicht zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen.
2. Ein ein zuvor ausgesprochenes Enteignungsverbot außer Kraft setzender Wille der Besatzungsmacht kann nicht schon aus einer bloßen Untätigkeit gegenüber einem das Verbot missachtenden Verstoß durch deutsche Stellen, sondern nur aus einer nach außen erkennbaren Willensäußerung oder einem sonstigen aktiven Handeln der Besatzungsmacht hergeleitet werden.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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