Urteil Enteignungsverbot
Schlagworte
Enteignungsverbot; ausländisches Bodenreformland; Zurechnung von Enteignungen unter Verstoß gegen ein Enteignungsverbot
Leitsätze
Das generelle Verbot der entschädigungslosen Enteignung von Vermögenswerten, die im Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen standen, war bereits in der Proklamation Nr. 2 der Oberbefehlshaber der Besatzungsstreitkräfte vom 20. September 1945 enthalten. Dieses Verbot bezog sich auch auf Enteignungen im Zuge der Bodenreform.
Enteignungen unter Verstoß gegen ein Enteignungsverbot können der sowjetischen Besatzungsmacht nicht schon bei stillschweigender Hinnahme, sondern erst dann zugerechnet werden, wenn sie die Enteignungen im Einzelfall oder in bestimmten Fallgruppen nach außen erkennbar bestätigt hat (im Anschluß an
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