Urteil Enteignungspraxis
Schlagworte
Enteignungspraxis; Enteignungsverbot; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungsrechtliche Enteignung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Staatsangehörigkeit; Bodenreformgrundstück; faktische Enteignung
Nichtamtliche Leitsätze
1. Die Verantwortung der Besatzungsmacht erstreckte sich auf die von den deutschen Stellen geübte Enteignungspraxis selbst dann, wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewandt wurden, und zwar solange die Besatzungsmacht in dem betreffenden Einzelfall aufgrund ihrer Hoheitsgewalt nicht ausdrücklich oder mißbilligend und korrigierend tätig wurde.
2. Ist daher ein Enteignungsbetroffener in den Jahren 1939 bis 1945 von den deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger angesehen worden, und sind während der sowjetischen Besatzungszeit keine abweichenden Erkenntnisse aufgetaucht, durften auch die mit der Enteignung befaßten Stellen bei der Frage, ob das Enteignungsverbot für ausländische Staatsangehörige zu beachten war, die betreffende Person als (auch) deutschen Staatsangehörigen behandeln.
3. Die Besatzungsmacht muß sich in einer ausdrücklichen, eine Enteignungsmaßnahme mißbilligenden und korrigierenden Weise verhalten haben, um ein konkretes Enteignungsverbot annehmen zu können; dazu reicht ein für einzelne Vermögenswerte ausgesprochenes Enteignungsverbot nicht aus.
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