Urteil Enteignungsmaßnahme


Schlagworte

Enteignungsmaßnahme; Bodenreform; Eingriff in Persönlichkeitssphäre des Betroffenen; Ausschluß des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Leitsatz

Ansprüche auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen eines Eingriffs in Vermögenswerte sind durch § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG ausgeschlossen, wenn der Eingriff vorrangig gegen das Vermögen des Geschädigten und nicht gegen dessen Person gerichtet war. Das ist jedenfalls bei Enteignungen von mehr als 100 ha Land im Zuge der sog. Bodenreform gegeben, die ohne Rücksicht auf die individuelle politische Gesinnung der Eigentümer erfolgt sind.

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