Urteil Enteignungsentschädigung für grundeigene Bodenschätze
Schlagworte
Enteignungsentschädigung für grundeigene Bodenschätze; Ausgleichsflächen für Autobahnbau; Beschränkung der Entschädigung; entwertete Bergbaurechte; Mineralien
Leitsatz
Bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung für Grundstücke, die als Ausgleichsflächen für den Neubau einer Bundesautobahn in Anspruch genommen werden, ist der Wert der unter ihrer Oberfläche befindlichen grundeigenen Bodenschätze mit zu berücksichtigen. Die aus § 124 Abs. 4 BBergG folgende Beschränkung der Entschädigung ist in dieser Fallkonstellation nicht anwendbar.
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