Urteil Enteignungsanordnung
Schlagworte
Enteignungsanordnung; Beschwerdewert; vorzeitige Besitzeinweisung; Enteignung; Miteigentumsanteil; Gemeinschaftseigentum; Prozeßstandschaft
Leitsatz
Bekämpft ein Wohnungseigentümer mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Enteignung einer zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Fläche, so richtet sich der Streitwert bzw. im Falle der Klageabweisung der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem vollen Wert dieser Fläche.
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