Urteil Enteignung nach Liste C
Schlagworte
Enteignung nach Liste C
Leitsätze
1. Die Eintragungen in der der KonzernVO beigefügten Liste C sind auslegungsfähig und -bedürftig.
2. Adressaten der Enteignung sind nur die in der Liste C benannten Grundstückseigentümer, nicht aber die im Klammerzusatz benannten Verwaltungsgesellschaften.
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