Urteil Enteignung durch Aufnahme in Liste A zur Konzernverordnung
Schlagworte
Enteignung durch Aufnahme in Liste A zur Konzernverordnung
Leitsätze
1. Eine Enteignung i. S. d. VermG setzt keine bestimmte Form der Enteignung voraus; sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist. Entscheidend ist, dass die Enteignung des jeweiligen Vermögenswerts in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck kommt.
2. Mit der Veröffentlichung der Konzernverordnung des Magistrats für Groß-Berlin vom 10.5.1949 einschließlich der Liste A zur Konzernverordnung war die Enteignung vollzogen, wobei sie bereits darauf gerichtet war, den Eigentümern ihre Rechtsposition vollständig und endgültig zu entziehen.
(Leitsätze der Redaktion)
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