Urteil Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage
Schlagworte
Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage
Leitsätze
1. Der Befehl Nr. 64 der sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) vom 17. April 1948 enthielt in Nr. 5 das Verbot, nach dessen Inkrafttreten auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 Vermögenswerte zu sequestrieren und bisher nicht sequestrierte Vermögenswerte zu enteignen.
2. Die unter Verstoß gegen das Enteignungsverbot vorgenommene Enteignung ist der sowjetischen Besatzungsmacht nicht zuzurechnen und deshalb nicht auf besatzungsrechtlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) erfolgt, so dass das Vermögensgesetz Anwendung findet: Es liegt eine entschädigungslose Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG vor. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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