Urteil Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage


Schlagworte

Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage

Leitsätze

1. Der Befehl Nr. 64 der sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) vom 17. April 1948 enthielt in Nr. 5 das Verbot, nach dessen Inkrafttreten auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 Vermögenswerte zu sequestrieren und bisher nicht sequestrierte Vermögenswerte zu enteignen.

2. Die unter Verstoß gegen das Enteignungsverbot vorgenommene Enteignung ist der sowjetischen Besatzungsmacht nicht zuzurechnen und deshalb nicht auf besatzungsrechtlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) erfolgt, so dass das Vermögensgesetz Anwendung findet: Es liegt eine entschädigungslose Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG vor. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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