Urteil Enteignung
Schlagworte
Enteignung; Westeigentümer; Schädigungsmaßnahme; unlautere Machenschaft; Nutzungsrechtsverleihung; Einzelfallprüfung; Redlichkeitsprüfung; Globallisten-Enteignungen; Eigenheim
Leitsätze
Die generelle Durchführung von Enteignungen von Westeigentümern im Wege einer Globalliste und unter deren bewußter Nichtbeteiligung in der Spätphase der DDR nach dem 18. Oktober 1989 stellt eine schädigende Maßnahme aufgrund unlauterer Machenschaften dar.
Nach Verlautbarung des Schreibens des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen und Preise sowie des Leiters des Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR an den ersten Stellvertreter der Vorsitzenden der Räte der Bezirke vom 26. Januar 1990 (abgedruckt in ZOV 1996, S. 412) war auch bei Enteignung von Westeigentum und der sich anschließenden Nutzungsrechtsverleihung an DDR-Bürger eine genaue Einzelfallprüfung unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze notwendig.
Die Redlichkeitsprüfung nach § 4 Abs. 2 und 3 VermG erfordert im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung die Berücksichtigung einer "Gesamtoperation" von DDR-Behörden, mit der planmäßig und manipulativ Westeigentümer dadurch ausgeschaltet wurden, daß zunächst unter Verstoß gegen die Rechtsordnung "Listen-Enteignungen" durchgeführt und dann unmittelbar nach Überführung des Grundstücks in das Volkseigentum den Besitzern der bereits errichteten Eigenheime dingliche Nutzungsrechte verliehen wurden.
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