Urteil Enteignung
Schlagworte
Enteignung; russische Rehabilitierungsentscheidung; rechtsstaatswidriges Strafverfahren; Waldheim-Verfahren; Nebenstrafe; Vermögensentziehung; besatzungsrechtliche Grundlage; besatzungshoheitliche Grundlage; Restitutionsausschluss
Leitsätze
1. Wurde ein Vermögenswert von sowjetischen Stellen nicht durch Strafurteil oder aufgrund einer förmlichen Anklage enteignet, ist eine gleichwohl erteilte russische Rehabilitierungsentscheidung im Rahmen des § 1 Abs. 7 VermG unbeachtlich (im Anschluß an Urteil vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - BVerwGE 111, 182 = Buch-holz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 4 S. 12). 2. Vermögenswerte, die bereits auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden waren, werden auch dann von dem Restitutionsausschluß gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfaßt, wenn später in einem im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG rechtsstaatswidrigen Strafverfahren (hier: "Waldheim-Verfahren") als Nebenstrafe eine Vermögensentziehung ausgesprochen wurde (wie Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 54, S. 149 = ZOV 1996, 51).
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?