Urteil Enteignung


Schlagworte

Enteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; Deutsche Wirtschaftskommission; Restitutionsausschluß; Zurechnungszusammenhang; Enteignungsverbot; Auslandsvermögen; Doppelstaatsangehörigkeit

Leitsätze

1. Eine Enteignung von sonstigem Vermögen durch Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21. September 1948 beruht regelmäßig auf besatzungshoheitlicher Grundlage (wie BVerwGE 96, 253 [254]).

2. Enteignungen von Vermögenswerten ausländischer Staatsbürger fallen grundsätzlich nicht unter den in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG angeordneten Restitutionsausschluß (im Anschluß an BVerwGE 96, 183 und 98, 1). Das gilt nicht für Vermögenswerte deutscher Staatsangehöriger, die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besaßen.

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