Urteil Enteignung
Schlagworte
Enteignung; Enteignungsverbot; besatzungshoheitliche Grundlage; sowjetische Besatzungsmacht; Restitution; Liste C; Schutzversprechen
Leitsatz
Eine von deutschen Stellen vorgenommene Enteignung, die gegen ein von der sowjetischen Besatzungsmacht ausgesprochenes Verbot verstieß, beruht nicht schon deshalb auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, weil die Besatzungsmacht keine Anstalten zur Durchsetzung ihres Verbots unternommen hat.
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