Urteil Enteignung


Schlagworte

Enteignung; Fluglärmimmissionen; Militärflughafen; Wohngebietsgrundstück; Entschädigung für Wertminderung eines baureifen Grundstücks

Leitsätze

a) Wer in der Schutzzone 1 des festgesetzten Lärmbereiches eines militärischen Flugplatzes ein Wohnhaus errichtet, hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff wegen der von dem Flugplatz ausgehenden Fluglärmimmissionen auf das neugeschaffene Wohnanwesen; das gilt auch dann, wenn es sich um ein in einem Wohngebiet gelegenes baureifes Grundstück handelt.

b) Zur Frage, ob von einem militärischen Flugplatz ausgehende Fluglärmimmissionen auf ein noch unbebautes, aber baureifes Grundstück in einem Wohngebiet einen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff begründen können.

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