Urteil Enteignung
Schlagworte
Enteignung; Entschädigung; Grundstückspreissteigerungen
Leitsätze
Ficht der Eigentümer die Zulässigkeit der Enteignung - und hilfsweise die Höhe der Entschädigung - durch Klage oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolglos an, so bleiben Steigerungen des Grundstückspreises grundsätzlich unberücksichtigt, die bis zum Abschluß des Streits über die Zulässigkeit der Enteignung eintreten (st. Rspr. z. B. Urteil vom 18. Mai 1972 - III ZR 182/70 = NJW 1972, 1317 = WM 1972, 795).
Ruft der Eigentümer gegen ein Revisionsurteil, das die Zulässigkeit der Enteignung bejaht, das Bundesverfassungsgericht erfolglos an, so bleiben auch die während des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht eingetretenen Steigerungen des Grundstückspreises unberücksichtigt.
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