Urteil Enteignung
Schlagworte
Enteignung; Alteigentümererbe; Volkseigentum; Grundbuchberichtigung
Leitsatz
Ist ein Ost-Berliner Grundstück durch eine Entschließung des Rates des Stadtbezirkes enteignet und in Volkseigentum überführt worden, so kann der Erbe des Alteigentümers selbst dann keine Berichtigung des Grundbuchs zu seinen Gunsten verlangen, wenn das Volkseigentum zur Zeit des Erbfalls nicht im Grundbuch verzeichnet war.
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