Urteil Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung


Schlagworte

Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung

Leitsatz

Befindet sich der Mieter mit Schönheitsreparaturen in Verzug und will der Vermieter deshalb Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen, so ist die Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne des § 326 Abs. 1 BGB nur dann entbehrlich, wenn der Mieter die fälligen Schönheitsreparaturen ernsthaft und endgültig verweigert hat. Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der Mieter in zweifelsfreier Weise deutlich gemacht hat, er werde in gar keinem Falle mehr Schönheitsreparaturen ausführen. Der bloße Hinweis, keine Schönheitsreparaturen mehr auszuführen, reicht für sich gesehen für eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung grundsätzlich nicht aus.

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