Urteil Enge Verwandtschaft mit dem Dritterwerber begründet für sich alleine keine Provisionspflicht


Schlagworte

Enge Verwandtschaft mit dem Dritterwerber begründet für sich alleine keine Provisionspflicht

Leitsatz

Bei besonders engen persönlichen Bindungen zwischen dem Maklerkunden und dem Erwerber eines Objekts ist der Maklerkunde dem Makler zur Provisionszahlung verpflichtet, wenn ihm der Vertragsschluss im wirtschaftlichen Erfolg ähnlich zugutekommt wie ein eigener. Der Umstand, dass der Maklerkunde mit dem Erwerber eng persönlich verbunden ist, reicht für sich allein jedoch nicht aus, um die Provisionspflicht zu begründen.

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