Urteil Energieeinsparung


Schlagworte

Energieeinsparung; Austausch von Verbundglasfenstern gegen isolierverglaste Kunststoffenster; Wärmedämmung; Erläuterung der Energieeinsparung in der Mieterhöhungserklärung; Duldungspflicht; finanzielle Härte durch die zu erwartende Mieterhöhung; Verhältnis von Mieterhöhung zu Heizkostenersparnis

Leitsätze

1. Die ausführliche Erläuterung der Energieeinsparung in der Mieterhöhungserklärung ist entbehrlich, wenn die dazu notwendigen Informationen bereits in dem Ankündigungsschreiben enthalten sind, auf das Bezug genommen wird.

2. Bei dem Austausch von Verbundglasfenstern gegen isolierverglaste Kunststoffenster ist es erforderlich, den alten und den neuen Wärmedurchgangskoeffizienten anzugeben, damit der Mieter überschlägig beurteilen kann, ob ein Energieeinspareffekt vorliegt.

3. Der Austausch der vorhandenen Wärmedämmung gegen eine Wärmedämmung mit einem zusätzlichen Kunstharzputz kann eine Energieeinsparungsmaßnahme darstellen, ohne daß es auf die konkrete Ersparnis an Heizkosten für den Mieter ankommt.

4. Eine Mieterhöhung wegen energiesparender Maßnahmen wird im Grundsatz nicht durch die erzielte Heizkostenersparnis gekappt.

5. Die für die Mieterhöhung notwendige Ankündigung der Energieeinsparungsmaßnahme umfaßt auch Maßnahmen, die nicht mit einem unmittelbaren Eingriff in die Wohnung des Mieters verbunden sind (hier: Fassadendämmung).

6. Der Mieter, der sich auf eine finanzielle Härte durch die zu erwartende Mieterhöhung beruft, muß dazu seine Einkommensverhältnisse darlegen.

(Leitsätze der Redaktion)

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