Urteil EinziehungsG § 8
Schlagworte
EinziehungsG § 8; DDR-VerteidigungsG § 10; DDR-LeistungsVO § 34 Abs. 1
Leitsätze
1. Eine besatzungshoheitliche Grundstücksenteignung liegt dann nicht vor, wenn die Behörden sowohl im Zeitpunkt der Beschlagnahme von Vermögenswerten nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 als auch im Zeitpunkt der Veröffentlichung der sogenannten Liste 3 erkennbar irrtümlich davon ausgingen, daß das betreffende Grundstück nicht im sowjetischen, sondern im britischen Sektor von Berlin gelegen ist, und deshalb ersichtlich auch die Aufnahme des Grundstücks in die Liste 3 unterblieb.
2. Die bloße Eintragung des durch "Maßnahmen an der Staatsgrenze" veranlaßten Rechtsträgerwechsels im Grundbuch stellt keine rechtswirksame Enteignung eines sogenannten Mauergrundstücks für "Verteidigungszwecke" nach § 10 Abs. 1 DDR-VerteidigungsG dar.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?