Urteil Einzelverbrauch
Schlagworte
Einzelverbrauch; Gesamtverbrauch; Kaltwasser; Abweichung; Umlage
Leitsatz
Der Vermieter ist berechtigt, die Unterschiedsmenge zwischen dem Gesamtverbrauch und der Summe der Einzelverbräuche von Kaltwasser im Verhältnis der Einzelverbräuche den Mietern in Rechnung zu stellen.
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