Urteil Einzelöfen
Schlagworte
Einzelöfen; zentrale Brennstoffversorgung; Heizkosten
Leitsatz
Enthält der Mietvertrag über eine mit Einzelöfen versehene Wohnung, die an eine zentrale Brennstoffversorgung angeschlossen sind, keine ausdrückliche Vereinbarung über die Heizkosten, so obliegt die Beschaffung des Brennstoffs dem Vermieter und hat der Mieter hierfür die Kosten zu tragen.
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