Urteil Einzeln angefertigtes Aggregat kein wesentlicher Bestandteil der Gesamtsache


Schlagworte

Einzeln angefertigtes Aggregat kein wesentlicher Bestandteil der Gesamtsache

Leitsätze

a) Auch eine nicht serienmäßig hergestellte Sache, die Bestandteil einer (Gesamt-) Sache ist, kann sonderrechtsfähig sein, wenn sie an die Gegenstände, mit denen sie verbunden ist, nicht besonders angepasst ist und durch eine andere gleichartige Sache ersetzt werden kann.

b) Ein Bestandteil einer Sache ist nicht schon dann als wesentlich anzusehen, weil seine Abtrennung mit einem hohen Aufwand verbunden ist; die Kosten der Abtrennung müssen vielmehr im Vergleich zu dem Wert des abzutrennenden Bestandteils unverhältnismäßig sein.

c) Ob ein Bestandteil einer zusammengesetzten Sache wesentlich und damit sonderrechtsunfähig ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung. Nachfolgende Wertveränderungen - insbesondere Wertminderungen durch Abnutzung oder Alterung - sind bei der Prüfung der Wesentlichkeit eines Bestandteils grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

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