Urteil Einzelhandelsausschluss


Schlagworte

Einzelhandelsausschluss; städtebauliche Rechtfertigung; Planrechtfertigung; Abwägungsgebot; Planungskonzept; Einzelhandelskonzept; Zentrenkonzept; zentrenrelevante Sortimente; zentrenschädliche Sortimente; Hauptsortiment; Randsortiment; Nebensortiment; Versorgungszentrum; Stärkung von Versorgungszentren; Schutz von Versorgungszentren

Leitsätze

§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle städtebauliche Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung.

Der Planungsträger kann sich zur städtebaulichen Rechtfertigung von Einzelhandelsausschlüssen in einem Bebauungsplan zum Zwecke der Stärkung oder des Schutzes von Versorgungszentren auf kommunale Planungskonzepte beziehen. Das gilt auch, wenn deren Grundsätze im Bebauungsplan nur zum Teil umgesetzt werden, solange die Bauleitplanung jedenfalls geeignet ist, einen Beitrag zur Förderung des Planungskonzepts zu leisten, und die nur teilweise Umsetzung das Planungskonzept nicht konterkariert.

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