Urteil Einwendungsausschluß für Mieter bei nicht umlagefähigen Betriebskosten
Schlagworte
Einwendungsausschluß für Mieter bei nicht umlagefähigen Betriebskosten; stillschweigende Vertragsänderung über Betriebskostenumlage durch wiederholte Betriebskostenabrechnung nur ausnahmsweise; Ausschlußfrist für Betriebskostenabrechnung
Leitsätze
1. Zu den Einwendungen gegen eine Abrechnung des Vermieters über Vorauszahlungen für Betriebskosten, die der Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung geltend machen muß, gehört auch der Einwand, daß es für einzelne, nach § 556 Abs. 1 BGB grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten an einer vertraglichen Vereinbarung über deren Umlage fehlt.
2. Eine jahrelange anstandslose Zahlung von Betriebskostenabrechnungen führt nur ausnahmsweise zu einer Vereinbarung über zusätzlich umlegbare Betriebskosten (Abgrenzung zu BGH GE 2004, 810; hier verneint bei mehreren Abrechnungen mit Guthaben für Mieter).
(Leitsatz 2 von der Redaktion)
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