Urteil Einwendungen gegen Betriebskostenforderung nur nach Belegeinsicht
Schlagworte
Einwendungen gegen Betriebskostenforderung nur nach Belegeinsicht
Leitsatz
Ein pauschales Bestreiten von Abrechnungspositionen einer Nebenkostenabrechnung ist unbeachtlich. Für eine substantiierte Einwendung muß der Mieter gegebenenfalls die Unterlagen beim Vermieter einsehen. Eine pauschale Anforderung sämtlicher Belege ist zu unbestimmt; der Mieter muß die fehlenden Belege bezeichnen.
(Leitsatz der Redaktion)
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