Urteil Einwendungen


Schlagworte

Einwendungen; Einwendungsausschluß; Beschlußanfechtung; Anfechtung; Jahresabrechnung; Zahlungsverfahren; Eigentümerbeschluß

Leitsätze

1. Einwendungen, die die Höhe der in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Zahlungen und Ausgaben sowie deren Verteilung auf die einzelnen Wohnungseigentümer betreffen, können nur durch Anfechtung des Beschlusses über die Jahresrechnung, nicht aber im Zahlungsverfahren geltend gemacht werden. Nicht ausgeschlossen ist in diesem Verfahren jedoch der Einwand, die Einzelabrechnung, auf die der Zahlungsanspruch gestützt wird, sei gar nicht Gegenstand der Beschlußfassung gewesen, sondern eine andere Abrechnung.

2. Offen bleibt, ob der Einwand des in Anspruch Genommenen (an den die Einzelabrechnung adressiert war), er sei zur Zeit der Beschlußfassung nicht mehr Eigentümer der betreffenden Wohnung gewesen, durch Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung geltend gemacht werden muß.

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