Urteil Einwand der Übersicherung des Gläubigers


Schlagworte

Einwand der Übersicherung des Gläubigers; eidesstattliche Versicherung; Zwangsvollstreckung; bewegliches Vermögen; Geldforderung

Leitsatz

Der Schuldner kann den Einwand der Übersicherung des Gläubigers (§ 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO) im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nur durch Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO und nicht mit der Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend machen.

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