Urteil Einwand der Arglist gegen Verjährungseinrede


Schlagworte

Einwand der Arglist gegen Verjährungseinrede

Leitsatz

Hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses seine neue Anschrift verschwiegen und so wissentlich eine rechtzeitige Zustellung des Mahnbescheids erschwert, ist die Berufung auf die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB rechtsmißbräuchlich.

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