Urteil Einverständnis des Grundstückseigentümers an der Mitbenutzung seines Grundstücks


Schlagworte

Einverständnis des Grundstückseigentümers an der Mitbenutzung seines Grundstücks; Zufahrtsgrunddienstbarkeit; Wegerecht; Mitbenutzungsentgelt; Geh-, Fahr- und Leitungsrecht; geduldete Mitbenutzung; Notweg

Leitsatz

Das Einverständnis des Grundstückseigentümers nach § 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG bezieht sich nur auf die Mitbenutzung, nicht auch auf ihre Unentgeltlichkeit. Es muss nicht ausdrücklich erklärt, sondern kann auch durch ein konkludentes Verhalten zum Ausdruck gebracht werden, aus dem sich klar ergibt, dass die Mitbenutzung nicht bloß geduldet werden soll.

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