Urteil Einvernehmliche Mieterhöhung und Mietrückforderung
Schlagworte
Einvernehmliche Mieterhöhung und Mietrückforderung
Leitsätze
1. Bei einer einvernehmlichen Mieterhöhungen nach § 557 Abs. 1 BGB im Verlaufe des Mietverhältnisses greifen weder die Regelungen der „Mietpreisbremse“ noch die Einschränkungen der Regelungen in § 558 BGB (Kappungsgrenze, ortsübliche Miete).
2. Das gilt auch für die Zustimmung des Mieters zu einem (möglicherweise unwirksamen) Mieterhöhungsverlangen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
(Leitsätze der Redaktion)
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