Urteil Eintrittsklausel


Schlagworte

Eintrittsklausel; Ausgleichsverbindlichkeit; DM-Eröffnungsbilanz; Übernahmeklausel in Restitutionsverträgen

Leitsätze

1. Zu Wesen und Wirkung einer Eintrittsklausel.

2. Voraussetzung für das wirksame Entstehen einer Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 DM-BilG ist deren ordnungsgemäße Feststellung im Rahmen der Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz auf den 1.7.1990 durch Gesellschafterbeschluß der Treuhandanstalt AG.

3. Die DM-Eröffnungsbilanz auf den 1.7.1990 konnte nur durch die Treuhandanstalt AG als Gesellschafter wirksam festgestellt werden.

4. Die Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 DM-BilG entsteht unternehmens- und gesellschaftsbezogen im Rahmen der Aufstellung und Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz.

5. Eine Ausgleichsverbindlichkeit kann nur nach ihrer wirksamen Entstehung und sodann nur durch eine ausdrückliche vertragliche Regelung im Rahmen der Restitution oder Veräußerung von Geschäftsanteilen auf einen insoweit persönlich für ihre Erfüllung haftenden Erwerber übertragen werden.

6. Die in Restitutionsverträgen enthaltene Übernahmeklausel in bezug auf "Forderungen und Verbindlichkeiten" durch den Restitutionsantragsteller und regelmäßig Anteilserwerber erstreckt sich mangels ausdrücklicher Klarstellung nicht auf Ausgleichsforderungen und Ausgleichsverbindlichkeiten nach dem DM-BilG.

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