Urteil Eintragung einer Zwangshypothek für den Verwalter
Schlagworte
Eintragung einer Zwangshypothek für den Verwalter
Leitsatz
Erwirkt der Verwalter von Wohnungseigentumsrechten einen auf seinen Namen und auf Zahlung an ihn selbst lautenden Vollstreckungstitel, so steht der beantragten Eintragung einer ihn als Gläubiger aufführenden Zwangshypothek im Grundbuch grundsätzlich nicht entgegen, daß dem titulierten Anspruch die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern auf Zahlung rückständigen Wohngelds/Hausgelds zugrunde liegt. Das gilt auch bei entsprechender Bezeichnung des Anspruchs in einem Vollstreckungsbescheid (Abweichung von OLG Celle Rpfleger 1986, 484).
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