Urteil Eintragung einer DDR-Vereinigung
Schlagworte
Eintragung einer DDR-Vereinigung; Vereinigungsregister
Leitsätze
1. Zum Erhalt der Rechtsfähigkeit einer bei Inkrafttreten des Vereinigungsgesetzes der DDR vom 21. Februar 1990 aufgrund staatlicher Anerkennung rechtsfähigen Vereinigung war ihre Eintragung in das Vereinigungsregister erforderlich. Die richterliche Anordnung der Registrierung und Aushändigung einer Urkunde über diese genügten nicht.
2. Nach formell rechtskräftiger Zurückweisung des aufgrund des Vereinigungsgesetzes gestellten Eintragungsantrages ist das auf diesen Antrag eingeleitete Verfahren beendet und eine "Nachholung" der Eintragung nunmehr in das Vereinsregister ausgeschlossen.
3. Auf eine erneute Anmeldung der Vereinigung zur Eintragung in das Vereinsregister finden seit dem 3. Oktober 1990 ausschließlich die Vorschriften des BGB Anwendung.
4. Das Erfordernis einer Mindestmitgliederzahl von sieben Personen gilt regelmäßig auch für einen sogenannten Dachverband.
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