Urteil Einstweilige Verfügung wegen Besitzstörung des Mieters


Schlagworte

Einstweilige Verfügung wegen Besitzstörung des Mieters; Baustopp bei Modernisierung

Leitsätze

Der Besitzschutz des Mieters ist zwar nicht ausschließlich auf Arbeiten in dessen Wohnräumen beschränkt, sondern bezieht sich grundsätzlich auf alle Maßnahmen, die den Mietgebrauch beeinträchtigen. Die widerrechtliche Beeinträchtigung muss sich aber direkt auf den geschützten alleinigen Besitz beziehen und unmittelbar auf ihn einwirken, was z. B. durch Eindringen von Immissionen in die Wohnung denkbar ist und nicht unerheblich sein darf. Als Störung sind daher nur erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne solcher des § 906 BGB anzusehen.

Ein Verfügungsgrund besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter das Vorliegen eines Verfügungsgrundes durch zu langes Zuwarten in Bezug auf das Verfahren selbst widerlegt hat.

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