Urteil Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung
Schlagworte
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung, mit Berufung angegriffenes Räumungsurteil, Berufungsbegründung, OHG als Beklagter, Vermögenslage der Gesellschaft, nicht der Gesellschafter maßgebend, Nachteil, wirtschaftliche Existenzgefährdung bei Räumung, Geschäftslokal als einzige Einnahmequelle
Leitsätze
1. Droht die Zwangsvollstreckung aus einem ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbaren, mit der Berufung angegriffenen Räumungsurteil vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, kann bei der Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung die Erfolgsaussicht der Berufung nicht entscheidend berücksichtigt werden, wenn noch keine abschließende Berufungsbegründung vorliegt.
2. Bei der Beurteilung der Fähigkeit einer oHG als Beklagter, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden zu können, kommt es nur auf die Vermögenslage der Gesellschaft an, nicht aber auf die der Gesellschafter.
3. Nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne des § 707 ZPO wegen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz im Fälle der Räumung des Geschäftslokals (Hotel) als einziger Einnahmequelle der Beklagten.
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