Urteil einstweilige Anordnung
Schlagworte
einstweilige Anordnung; Widerspruchsverfahren; vordringlich; Wohnungssuchender; Verwaltungsverfahren
Leitsätze
Das Betreiben des Verwaltungsverfahrens in der Weise, die der Behörde das Widerspruchsverfahren zu ersparen und es dem antragstellenden Bürger vorzuenthalten intendiert, ist unzulässig.
Ungereimtheiten in Rechtsvorschriften brauchen nicht auslegungstechnisch zu Lasten des antragstellenden Bürgers zu gehen (hier: Hamburger Globalrichtlinie über die Versorgung von vordringlich Wohnungssuchenden mit Wohnraum).
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