Urteil Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung wegen Suizidgefahr nur für Selbstnutzer
Schlagworte
Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung wegen Suizidgefahr nur für Selbstnutzer
Leitsatz
In einem Zwangsversteigerungsverfahren können Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Schuldners oder seines Angehörigen eine einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO grundsätzlich nicht rechtfertigen, wenn der Schuldner bzw. der Angehörige nicht in dem Versteigerungsobjekt leben.
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