Urteil Einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Schlagworte
Einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Leitsatz
Die §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO finden zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereits vor Einlegung des Rechtsmittels während der Dauer des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel entsprechende Anwendung.
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