Urteil Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens des vorrangigen Gläubigers bei Nachweis über die Zahlung des zur Befriedigung erforderlichen Betrages durch nachrangigen ablöseberechtigten Gläubiger


Schlagworte

Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens des vorrangigen Gläubigers bei Nachweis über die Zahlung des zur Befriedigung erforderlichen Betrages durch nachrangigen ablöseberechtigten Gläubiger

Leitsatz

Das Versteigerungsverfahren ist nach § 75 ZVG, in der Fassung durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416), auch dann von Amts wegen einzustellen, wenn ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den Nachweis über die Zahlung des zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrages an die Gerichtskasse im Versteigerungstermin vorlegt.

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