Urteil Einstellung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft
Schlagworte
Einstellung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft; Gesellschafterwechsel im Zwangsversteigerungsverfahren
Leitsatz
Die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft ist nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 ZVG nur dann einstweilen einzustellen oder aufzuheben, wenn außer dem Wechsel der an der aufzuhebenden Gemeinschaft Beteiligten auch der Zeitpunkt aus dem Grundbuch ersichtlich ist, zu dem der Beteiligtenwechsel wirksam geworden ist. Fehlt es daran, kann ein Wechsel der Beteiligten nur im Wege der Drittwiderspruchsklage geltend gemacht werden.
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