Urteil Einstellung der Stromversorgung im laufenden Mietverhältnis als verbotene Eigenmacht


Schlagworte

Einstellung der Stromversorgung im laufenden Mietverhältnis als verbotene Eigenmacht; verbotenes Ausfrieren

Leitsatz

Innerhalb des laufenden Mietverhältnisses ist der Vermieter grundsätzlich nicht berechtigt, die von ihm zu erbringenden Versorgungsleistungen einzustellen, wenn sich der Mieter mit der Zahlung von Mietzins im Verzug befindet.

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