Urteil Einstellung der Stromversorgung im laufenden Mietverhältnis als verbotene Eigenmacht
Schlagworte
Einstellung der Stromversorgung im laufenden Mietverhältnis als verbotene Eigenmacht; verbotenes Ausfrieren
Leitsatz
Innerhalb des laufenden Mietverhältnisses ist der Vermieter grundsätzlich nicht berechtigt, die von ihm zu erbringenden Versorgungsleistungen einzustellen, wenn sich der Mieter mit der Zahlung von Mietzins im Verzug befindet.
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