Urteil Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen konkreter Gefahr für Leib oder Leben des Schuldners
Schlagworte
Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen konkreter Gefahr für Leib oder Leben des Schuldners; Suizidgefahr; Selbstmordgefahr; Interessenabwägung; Zwangsversteigerung; Zwangsräumung; Zwangsvollstreckung; Räumungsschutz
Leitsatz
Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 765 a ZPO wegen einer konkreten Lebensgefahr für den Schuldner ist zumindest für einen befristeten Zeitraum von sechs Monaten gerechtfertigt, wenn die dem Schuldner aufgegebene Behandlung frühestens nach einer Behandlungsdauer von einem Jahr erfolgreich sein kann.
(Leitsatz der Redaktion)
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