Urteil Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen konkreter Gefahr für Leib oder Leben des Schuldners
Schlagworte
Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen konkreter Gefahr für Leib oder Leben des Schuldners; Suizidgefahr; Selbstmordgefahr; Interessenabwägung; Zwangsversteigerung; Zwangsräumung; Zwangsvollstreckung; Räumungsschutz; Zerstörung der beruflichen Existenz; schlüssige Darlegung einer konkreten Lebens- oder Gesundheitsgefährdung; Hinweispflichten des Gerichts; Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Grundrecht auf Eigentum
Leitsätze
1. Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies die Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765 a ZPO rechtfertigen. Dabei ist aber stets eine Abwägung der - in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers vorzunehmen. Die Interessenabwägung muss vollständig sein.
2. Hält das Beschwerdegericht den Vortrag des Schuldners für unsubstantiiert, muss er darauf hinweisen, dass es zur schlüssigen Darlegung einer konkreten Lebens- oder Gesundheitsgefährdung bei Vornahme einer Zwangsräumung weiteren Vortrag des Schuldners für erforderlich hält.
(Leitsätze der Redaktion)
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