Urteil Einstellung der Räumungsvollstreckung nur nach Schutzantrag
Schlagworte
Einstellung der Räumungsvollstreckung nur nach Schutzantrag
Leitsatz
Die Einstellung der Räumungsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner versäumt hat, in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen. (Leitsatz der Redaktion)
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