Urteil Einstellung der Räumungsvollstreckung im Insolvenzfall


Schlagworte

Einstellung der Räumungsvollstreckung im Insolvenzfall; Vollstreckungsschutz für natürliche Personen; Suizidgefahr im Insolvenzverfahren

Leitsatz

Im eröffneten Insolvenzverfahren kann dem Schuldner, der eine natürliche Person ist, bei Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters nach § 148 Abs. 2 InsO auf Antrag Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO gewährt werden, jedenfalls soweit dies zur Erhaltung von Leben und Gesundheit des Schuldners erforderlich ist.

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