Urteil Einstellung der Räumungsvollstreckung
Schlagworte
Einstellung der Räumungsvollstreckung; nicht zu ersetzender Nachteil; Zwangsvollstreckung; Zwangsräumung; Vollstreckungsschutz zwingend schon im Berufungsrechtszug zu beantragen; gesundheitliche Beeinträchtigungen
Leitsatz
Der Schuldner kann sich in der Revisionsinstanz nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung eines Räumungsurteils bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht.
(Leitsatz der Redaktion)
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