Urteil Einsichtnahme in Abrechnungsunterlagen, Wahrung der Einwendungsfrist durch übersandten Aktenvermerk, pauschalierte Hauswartskosten


Schlagworte

Einsichtnahme in Abrechnungsunterlagen, Wahrung der Einwendungsfrist durch übersandten Aktenvermerk, pauschalierte Hauswartskosten

Leitsätze

1. Der Mieter hat bei einer Abrechnung über Heizkosten und Warmwasser ein Recht zur Belegeinsicht auch der Abrechnungsunterlagen über den Verbrauch der anderen Mieter.

2. Sind bei der Belegeinsicht diese Unterlagen nicht vorgelegt worden, und hat der Mieter dies schriftlich danach beanstandet, kann sich der Vermieter im Rechtsstreit nicht auf den Einwendungsausschluss von einem Jahr berufen.

(Leitsätze der Redaktion)

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